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Änderung der Preisangabenverordnung

15. Mai 2022/in Allgemein /von ADV

Sehr geehrte Anwender: innen,

zum 28.05.2022 tritt eine Änderung der Preisangabenverordnung in Kraft. Der Grundpreis ist, wie schon bisher vorgegeben, klar erkennbar und gut lesbar für die Kunden anzubringen. Neu geregelt ist, dass der Grundpreis bezogen auf 1 Kilogramm/1 Liter anzugeben ist. Ausgenommen bleiben Kleingebinde (Packungen/Gefäße mit einem Inhalt von weniger als 10 g und 10 ml). Bei diesen kann auf die Angabe vom Grundpreis verzichtet werden. Wenn der Grundpreis angegeben wird, muss die Angabe auf 1 kg/1 l erfolgen. Bei Packungen mit genau 10 g/10 ml ist der Grundpreis ebenfalls bezogen auf 1 kg/1 l anzugeben.

Im GAWIS haben Sie bereits die Möglichkeit, den Grundpreis auf verschiedenen Etiketten (u.a. Preisetikett, Regaletikett) anzugeben, wenn das Etikett entsprechend designt wurde. Mit dem Preisänderungsdienst zum 15.05.2022 wird ein Update installiert, dass die Angabe zum Grundpreis automatisch nach Vorgabe der neuen Preisangabenverordnung auf den vorhandenen Etiketten anpasst (Kilogramm bzw. Liter).

Wir bitten Sie, auf Ihren Etiketten zu überprüfen, ob die Angabe bereits aufgedruckt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, melden Sie sich bitte in der Hotline (0208/6900315 oder per Mail hotline@apo-edv.de), um das Feld ergänzen zu lassen. Anwender, die Ihre Etiketten nicht über GAWIS drucken, sollten darauf achten, den Grundpreis entsprechend den Vorgaben auszuweisen. Bei Interesse an der Artikeletiketten-Software wenden Sie sich bitte an Ihren Apothekenberater.

Des Weiteren kann der Grundpreis auf dem Bon eingefügt werden. Dies erfolgt über die Änderung der Kassenparameter (A07.3 Bondruck Punkt 8 „Grundpreis auf dem Bon“) .

Mit freundlichen Grüßen

Ihr ADV-Team

0 0 ADV ADV2022-05-15 23:59:102022-05-13 18:16:21Änderung der Preisangabenverordnung

Update Sonderrezepturen

10. Mai 2022/in Allgemein /von ADV

Sehr geehrte Anwender: innen,

mit einem Software Update haben sie eine Änderung zur Taxation für Sonderrezepturen erhalten. Es sind einige Änderungen und Ergänzungen für sie eingefügt worden.

Bitte entnehmen Sie der beigefügten Beschreibung alle Details und informieren sie die zuständigen Mitarbeiter:innen.

https://apo-edv.de/wp-content/uploads/2022/05/3.61-A07.1_Sonderrezepturen.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Ihr ADV-Team

0 0 ADV ADV2022-05-10 02:00:232022-05-09 16:29:41Update Sonderrezepturen

Informationen zum 01.05.2022 – Compensan ® Einzelimport

2. Mai 2022/in Allgemein /von ADV

Sehr geehrte Anwender: innen,

wie der Deutsche Apotheken Verband e.V. (DAV) bereits angekündigt hat, erfolgt die Abrechnung des Einzelimportes Compensan ® (Ersatz für Substitol ®) ab 01.05.2022 nicht mehr über die Sonder-PZN Auseinzelung (PZN 2567053).

Für die Abrechnung ab 01.05.2022 wurden folgende Artikel im Artikelstamm eingefügt:

17716636 Compensan 100 mg    1 Retardtablette

17716671 Compensan 200 mg    1 Retardtablette

17716694 Compensan 300 mg    1 Retardtablette

Die verordnete Menge der jeweiligen Stärke wird über die vorherige Angabe der Menge im Kassenprogramm angegeben. Anschließend erfolgt die Abfrage des Einzelpreises pro Tablette. Nach dem Bestätigen der Preisabfrage wird der Artikel im Kassenprogramm mit dem Gesamtpreis angezeigt und berechnet.

Durch einen Klick auf die Schaltfläche „Preis“ muss die Zuzahlung manuell im Fenster angegeben werden. Die Zuzahlung berechnet sich bei einem gebührenpflichtigen Rezept aus dem Zeilenwert und beträgt 10 %, das heißt mindestens 5,00 €, maximal 10,00 €.

Beispiel:

Verordnet sind 25 Compensan® Retardtabletten à 200 mg und 10 Compensan® Retardtabletten à 300 mg. Die Bedruckung auf dem Rezept resultiert wie folgt:

1. Rezeptzeile: PZN = 17716671; Mengenfaktor = 25; Taxe = vereinbarter Preis (Gesamtbetrag aller abgegebenen Retardtabletten dieser Wirkstärke)

 2. Rezeptzeile: PZN = 17716694; Mengenfaktor = 10; Taxe = vereinbarter Preis (Gesamtbetrag aller abgegebenen Retardtabletten dieser Wirkstärke)

3. Rezeptzeile: BTM-Gebühr

Hintergrund ist, dass der Faktor gewöhnlich einen Packungsbezug herstellt (Faktor 1 = 1 ganze Packung), in den o.g. Fällen der Faktor aber die Anzahl der verordneten Retardtabletten widerspiegelt.

Die Berechnung der Zuzahlung muss in den o.g. Fällen seitens der Apotheken manuell – entsprechend der Regeln für Einzelimporte – erfolgen und auf die Verordnung aufgetragen werden. Die Apotheken sind darüber informiert, dass die Apothekensoftware hierbei nicht unterstützen kann.

Der GKV-Spitzenverband hat sich für die kurzfristige Einführung der oben angegebenen SonderPZN bereit erklärt, für Compensan®-Verordnungen auf die Bedruckung des Hash-Codes sowie auf die Lieferung von Z-Daten zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr ADV – Team

0 0 ADV ADV2022-05-02 12:00:402022-05-02 13:22:56Informationen zum 01.05.2022 – Compensan ® Einzelimport
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