Informationen zum 01.05.2022 – Compensan ® Einzelimport

Sehr geehrte Anwender: innen,

wie der Deutsche Apotheken Verband e.V. (DAV) bereits angekündigt hat, erfolgt die Abrechnung des Einzelimportes Compensan ® (Ersatz für Substitol ®) ab 01.05.2022 nicht mehr über die Sonder-PZN Auseinzelung (PZN 2567053).

Für die Abrechnung ab 01.05.2022 wurden folgende Artikel im Artikelstamm eingefügt:

17716636 Compensan 100 mg    1 Retardtablette

17716671 Compensan 200 mg    1 Retardtablette

17716694 Compensan 300 mg    1 Retardtablette

Die verordnete Menge der jeweiligen Stärke wird über die vorherige Angabe der Menge im Kassenprogramm angegeben. Anschließend erfolgt die Abfrage des Einzelpreises pro Tablette. Nach dem Bestätigen der Preisabfrage wird der Artikel im Kassenprogramm mit dem Gesamtpreis angezeigt und berechnet.

Durch einen Klick auf die Schaltfläche „Preis“ muss die Zuzahlung manuell im Fenster angegeben werden. Die Zuzahlung berechnet sich bei einem gebührenpflichtigen Rezept aus dem Zeilenwert und beträgt 10 %, das heißt mindestens 5,00 €, maximal 10,00 €.

Beispiel:

Verordnet sind 25 Compensan® Retardtabletten à 200 mg und 10 Compensan® Retardtabletten à 300 mg. Die Bedruckung auf dem Rezept resultiert wie folgt:

1. Rezeptzeile: PZN = 17716671; Mengenfaktor = 25; Taxe = vereinbarter Preis (Gesamtbetrag aller abgegebenen Retardtabletten dieser Wirkstärke)

 2. Rezeptzeile: PZN = 17716694; Mengenfaktor = 10; Taxe = vereinbarter Preis (Gesamtbetrag aller abgegebenen Retardtabletten dieser Wirkstärke)

3. Rezeptzeile: BTM-Gebühr

Hintergrund ist, dass der Faktor gewöhnlich einen Packungsbezug herstellt (Faktor 1 = 1 ganze Packung), in den o.g. Fällen der Faktor aber die Anzahl der verordneten Retardtabletten widerspiegelt.

Die Berechnung der Zuzahlung muss in den o.g. Fällen seitens der Apotheken manuell – entsprechend der Regeln für Einzelimporte – erfolgen und auf die Verordnung aufgetragen werden. Die Apotheken sind darüber informiert, dass die Apothekensoftware hierbei nicht unterstützen kann.

Der GKV-Spitzenverband hat sich für die kurzfristige Einführung der oben angegebenen SonderPZN bereit erklärt, für Compensan®-Verordnungen auf die Bedruckung des Hash-Codes sowie auf die Lieferung von Z-Daten zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr ADV – Team