Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
Sehr geehrte Anwender:innen,
nachdem das Gesetz Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) veröffentlicht wurde, dürfen Apotheken ab dem 01.08.2023 bei Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels einen Aufschlag von 0,60 € gegenüber der Krankenkasse abrechnen.
Momentan sind noch keine Regelungen für die Abrechnung der Lieferengpasspauschale festgelegt, daher ist die Abrechnung der Lieferengpasspauschale über die Sonder-PZN 17717446 noch nicht möglich.
Wir bitten Sie weiterhin, die Nichtverfügbarkeitskennzeichnung über die Sonder-PZN 2567024 zur Dokumentation auf dem Rezept zu verwenden.
Sobald uns neue Informationen zur Abrechnung der Lieferengpasspauschale vorliegen, informieren wir sie schnellstmöglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ADV-Team